Satzung der BRS - Gersweiler
§ 1 Name und Sitz der Sportgemeinschaft
1. Die am 1.9.1957 gegründete Versehrtensportgruppe führt den Namen * Behinderten - und Rehabilitationssportgruppe Gersweiler – Ottenhausen e.V. * ( BRS Gersweiler – Ottenhausen e.V. gilt nur als vereinsinterne Bezeichnung und soll nicht ins Vereinsregister eingetragen werden ).
2. Der Verein hat den Sitz in Gersweiler - Ottenhausen.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgericht Saarbrücken Reg. Nr.: 3809 eingetragen.
4. Die BRS ist Mitglied im Saarländischen Behinderten - und Rehabilitationssportverband e.V. und Mitglied im Deutschen Behinderten - und Rehabilitationssportverband e.V.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Die BRS setzt sich die Förderung, Organisation und Durchführung des Behindertensports zur Aufgabe.
2. Der Vereinszweck soll durch die Erfassung von erwachsenen und jugendlichen Behinderten beiderlei Geschlechts zur Ausübung des Behindertensports im Sinne von Gesundheitsförderung und Rehabilitation erreicht werden.
3. Die BRS ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
4. Sie dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken und ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet.
5. Mittel der BRS dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
6. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden , bei Auflösung der Behinderten - und Rehabilitationssportgruppe Gersweiler - Ottenhausen e.V. keinerlei Ansprüche an die BRS.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der BRS fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigung begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der BRS können ordentliche Mitglieder beitreten :
· alle gem. § 2 Ziffer 2 der Satzung bezeichneten Behinderten als aktives Mitglied
· alle natürlichen und juristischen Personen, welche gewillt sind, den Vereinszweck zu fördern und zu unterstützen, als aktive und inaktive Mitglieder.
2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, gegen die Entscheidung ist innerhalb 14 Tagen der schriftlich begründete Einspruch zulässig. Über diesen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
3. Mit der Aufnahme ist das Mitglied der Satzung und der Organe der BRS unterworfen. Die Mitgliedschaft beträgt mindestens 1 Jahr. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß.
4. Der Austritt aus der BRS muß 6 Wochen vor Ende eines jeden Kalenderhalbjahres schriftlich erklärt werden.
5. Bei Zahlungsrückständen von 12 Monaten kann nach dreimaliger schriftlicher Mahnung die Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand erfolgen, wobei sich die BRS alle Rechte aus Beitragsrückständen sowie deren gerichtlichen Betreibung vorbehält.
6. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann auf Vorstandsbeschluß erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse der Organe der BRS oder bei vereinsschädigendem Verhalten. Bei Einspruch des Auszuschließenden siehe § 4 Ziffer 2.
7. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft müssen alle vereinseigenen Gegenstände, die dem Mitglied entweder zum persönlichen Gebrauch oder zur Aufbewahrung überlassen wurden, zurückgegeben werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge viertel -,halb - oder jährlich im voraus zu entrichten.
§ 6 Verwaltung des Vereins
1. Organe der BRS sind :
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Mindestens alle drei Jahre muß eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, und zwar im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie mindestens 14 Tage vorher vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Angaben der Tagesordnung einberufen wurde und wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sind. Wird die Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden
Mitglieder beschlußfähig ist.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben :
a) Entgegennahme und Abnahme des Geschäfts -, Kassen - und Revisionsberichtes über die zurückliegenden Geschäftsjahre.
b) Entlastung des Vorstandes.
c) Neuwahlen des Vorstandes nach Ablauf seiner Amtszeit und Ergänzung des Vorstandes bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes.
d) Festsetzung der monatlichen Beiträge
e) Satzungsänderungen.
f) Entscheidungen über Aufnahme oder Ausschluß von Mitgliedern nach § 4 Ziffer 3 und 7 vorzunehmen.
g) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, sie ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden oder bei Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterzeichnen.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn mindestens 40 % der Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen.
3. Der § 7 Ziffer 2 gilt entsprechend.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
a) geschäftsführender Vorstand :
1. Vorsitzende/r
2. Vorsitzende/r
Schatzmeister/in
Schriftführer/in
1 Beisitzer/in
b) erweiterter Vorstand :
alle Sportwarte/innen
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt, wobei einer der erste Vorsitzende sein muß.
3. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
§ 10 Revisoren
1. Die Mitgliederversammlung wählt entsprechend der Amtszeit des Vorstandes 2 Revisoren, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.
2. Die Revisoren haben einmal im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen. Ein entsprechender Bericht ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.
3. Eine Wiederwahl der Revisoren ist statthaft.
§ 11 Abstimmung
1. Sofern in der Satzung nicht anders geregelt, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Es wird per Akklamation gewählt.
2. Auf Antrag eines Mitgliedes der Versammlung muß geheim gewählt werden.
3. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab Vollendung des 14. Lebensjahr oder der gesetzliche Vertreter. Für jüngere Mitglieder üben die gesetzlichen Vertreter das Stimmrecht aus.
§ 12 Satzungsänderungen
1. Anträge auf Änderungen der Satzung können von jedem Mitglied schriftlich an den Vorstand gestellt werden.
2. Satzungsänderungen sind in den schriftlichen Einladungen zu den Mitgliederversammlungen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen im Wortlaut anzukündigen und bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 13 Auflösung
1. Die Auflösung der BRS ist nur möglich, wenn mindestens 75 % der Vereinsmitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag vier Wochen vor jeder Mitgliederversammlung eingebracht haben, mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und ¾ der anwesenden Mitglieder zugestimmt haben.
2. Wird die Beschlußfähigkeit nicht erreicht, muß eine 2. Versammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung am gleichen Ort einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlußfähig. In der Einladung ist auf diese Tatsache hinzuweisen. Die BRS gilt als aufgelöst, wenn ¾ Mehrheit in geheimer Wahl erreicht wird.
3. Bei Auflösung der BRS oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Nettovermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Nettovermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Die Mehrheit der Mitgliederversammlung beschließt die Übereignung.